Blog Barrierefreiheit
Barrierefreie Webentwicklung für die öffentliche Hand: Was BGG, BITV 2.0 und Landesrecht verlangen
Für Behörden, Kommunen, Hochschulen und viele öffentliche Unternehmen ist digitale Barrierefreiheit keine Kür, sondern seit Jahren Pflicht. Trotzdem stellt die Überwachungsstelle des Bundes regelmäßig Mängel fest. Dieser Beitrag erklärt, welche Regeln für die öffentliche Hand gelten, welcher technische Standard zählt, welche Zusatzpflichten Sie einplanen müssen und wie Sie Barrierefreiheit schon in der Ausschreibung so verankern, dass das fertige Projekt die Prüfung besteht.
Wer als öffentliche Stelle gilt
Der Begriff ist weiter, als viele denken. Nach § 12 BGG gehören dazu zunächst alle Träger öffentlicher Gewalt, also Ministerien, Behörden und Körperschaften. Erfasst sind aber auch juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, die im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art erfüllen und vom Staat beherrscht werden. Beherrschung liegt etwa vor, wenn der Staat sie zu mehr als der Hälfte finanziert, die Aufsicht führt oder die Mehrheit der Organmitglieder bestimmt.
Damit kann auch eine GmbH der öffentlichen Hand unter die Pflicht fallen, etwa eine Gesellschaft für Wirtschaftsförderung oder ein kommunaler Dienstleister. Unternehmen, die gewerblich im Wettbewerb tätig sind, sind in der Regel nicht erfasst. Ob Ihre Organisation dazugehört, sollten Sie im Einzelfall rechtlich klären.
Für Landesbehörden, Kommunen, Landeshochschulen und Schulen gilt nicht das Bundesrecht, sondern das Recht des jeweiligen Landes. Inhaltlich unterscheiden sich die Regeln kaum, weil alle auf dieselbe EU-Richtlinie zurückgehen.
Der Rechtsrahmen: EU, Bund und Länder
Die EU-Richtlinie 2016/2102
Grundlage ist die Richtlinie (EU) 2016/2102 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen. Sie verlangt, dass Inhalte wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust sind. Die Fristen sind lange abgelaufen: Websites, die nach dem 23. September 2018 veröffentlicht wurden, mussten ab dem 23. September 2019 barrierefrei sein, ältere Websites ab dem 23. September 2020 und mobile Apps ab dem 23. Juni 2021.
Ausgenommen sind unter anderem Live-Übertragungen, Online-Karten, sofern die wesentlichen Informationen anders zugänglich sind, Inhalte Dritter, die die Stelle weder finanziert noch kontrolliert, und Archive, die nicht mehr bearbeitet werden. Für Office-Dateien und aufgezeichnete Medien gelten Stichtage: Dokumente vor dem 23. September 2018 und Aufzeichnungen vor dem 23. September 2020 sind ausgenommen.
Bund: BGG und BITV 2.0
Auf Bundesebene setzen die §§ 12a bis 12d des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG) und die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0) die Richtlinie um. Wichtig sind vor allem diese Punkte:
- Auch das Intranet: Die Pflicht gilt nach § 12a BGG ausdrücklich auch für Intranet-Angebote.
- Schon bei der Beschaffung: Barrierefreiheit ist bereits bei Planung, Ausschreibung und Beschaffung zu berücksichtigen (§ 12a Abs. 3 BGG).
- Erklärung und Feedback: Jede Stelle veröffentlicht eine Erklärung zur Barrierefreiheit und bietet eine Kontaktmöglichkeit, um Barrieren zu melden (§ 12b BGG). Auf Meldungen ist spätestens nach einem Monat zu antworten.
- Ausnahme nur bei unverhältnismäßiger Belastung: Sie muss begründet und in der Erklärung offengelegt werden (§ 12a Abs. 6 BGG).
Länder: eigene Gesetze mit gleichem Kern
Jedes Land hat eigene Regeln, die meist auf die BITV 2.0 verweisen oder sie nachbilden. Drei Beispiele:
- Nordrhein-Westfalen: §§ 10a bis 10e BGG NRW und die BITV NRW vom 5. Juli 2019. Sie regelt unter anderem Leichte Sprache und Gebärdensprache, die Erklärung zur Barrierefreiheit, ein Kontaktformular und eine Ombudsstelle beim Landesbehindertenbeauftragten.
- Berlin: Das Barrierefreie-IKT-Gesetz Berlin (BIKTG Bln) verweist auf die jeweils aktuelle BITV und erfasst auch landeseigene Unternehmen und die Bezirke.
- Bayern: Art. 13 BayBGG und die BayBITV, die für die Anforderungen auf § 3 BITV 2.0 verweist.
Welcher technische Standard gilt
Die BITV 2.0 nennt in § 3 keinen eigenen Katalog, sondern verweist auf harmonisierte europäische Normen. Wer sie einhält, gilt als konform. Maßgeblich ist derzeit die EN 301 549 in der Fassung V3.2.1. Für Websites verweist sie auf die Erfolgskriterien der WCAG 2.1 in den Stufen A und AA. Was die Norm nicht abdeckt, richtet sich nach dem Stand der Technik.
Seit September 2026 liegt die neue Fassung EN 301 549 V4.1.1 vor. Sie stellt die Kapitel für Web, Dokumente und Software auf die WCAG 2.2 um. Die Vermutung der Konformität gilt allerdings erst, wenn die Kommission die neue Fassung im Amtsblatt der EU zitiert. Bis dahin bleibt V3.2.1 der Maßstab. Für Projekte, die jetzt beginnen und mehrere Jahre laufen, empfehlen wir, gleich nach WCAG 2.2 Stufe AA zu bauen. Die sechs neuen Kriterien der Stufen A und AA, etwa eine Mindestgröße für Klickflächen und ein nicht verdeckter Tastaturfokus, lassen sich zu Projektbeginn mit wenig Aufwand einplanen.
Für Navigation, Einstiegsseiten, Formulare und Anmeldevorgänge verlangt § 3 Abs. 4 BITV 2.0 außerdem das höchstmögliche Maß an Barrierefreiheit. Gerade diese Bereiche verdienen im Projekt besondere Aufmerksamkeit.
Zusatzpflichten, die Sie einplanen müssen
Leichte Sprache und Deutsche Gebärdensprache
Nach § 4 BITV 2.0 gehören auf die Startseite Erläuterungen in Deutscher Gebärdensprache und in Leichter Sprache, und zwar zu vier Punkten:
- Informationen zu den wesentlichen Inhalten des Angebots
- Hinweise zur Navigation
- eine Erläuterung der wesentlichen Inhalte der Erklärung zur Barrierefreiheit
- Hinweise auf weitere Inhalte in Gebärdensprache und Leichter Sprache
In der Praxis bedeutet das Gebärdensprachvideos und eigens geschriebene Texte in Leichter Sprache. Beides sollte früh beauftragt werden, weil Übersetzung, Prüfung durch Menschen mit Lernschwierigkeiten und Videoproduktion Zeit brauchen.
Erklärung zur Barrierefreiheit
Die Erklärung muss selbst barrierefrei, maschinenlesbar und von jeder Seite aus erreichbar sein (§ 7 BITV 2.0). Ihr Inhalt richtet sich nach dem Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1523: Stand der Vereinbarkeit, nicht barrierefreie Inhalte mit Begründung, Datum und Methode der Bewertung, Feedback-Mechanismus und ein Link zum Durchsetzungsverfahren. Sie ist jährlich und bei wesentlichen Änderungen zu aktualisieren. Wie Sie die Erklärung Schritt für Schritt aufbauen, zeigt unser Beitrag zur Barrierefreiheitserklärung mit Muster-Gliederung.
Feedback-Mechanismus und Schlichtung
Nutzer müssen Barrieren direkt von jeder Seite aus melden können. Bleibt eine Meldung ohne befriedigende Antwort, können Betroffene und anerkannte Verbände beim Bund die kostenlose Schlichtungsstelle nach § 16 BGG beim Beauftragten der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen anrufen. In NRW übernimmt diese Aufgabe eine Ombudsstelle beim Landesbehindertenbeauftragten.
Wer prüft: die Überwachungsstelle BFIT-Bund
Für den Bund kontrolliert die Überwachungsstelle des Bundes für Barrierefreiheit von Informationstechnik (BFIT-Bund), die bei der Bundesfachstelle Barrierefreiheit eingerichtet ist. Sie zieht jährlich eine Stichprobe und prüft auf zwei Arten:
- Vereinfachte Prüfung: viele Websites, Mängel in ausgewählten Bereichen
- Eingehende Prüfung: sehr detailliert aus Sicht der Nutzer, einschließlich ganzer Abläufe wie Formulare und Anmeldung
Laut Jahresbericht 2025 führte die Stelle in diesem Jahr 258 vereinfachte und 11 eingehende Prüfungen von Websites sowie 9 eingehende Prüfungen von Apps durch. Im zweiten Bericht an die EU-Kommission vom März 2025 heißt es, die Lage habe sich „nicht wesentlich verbessert“. Die Prüfberichte sind öffentlich einsehbar. Die Länder haben eigene Überwachungsstellen, die nach denselben Grundsätzen arbeiten.
Barrierefreiheit in Ausschreibung und Vergabe verankern
Die meisten Probleme entstehen nicht in der Entwicklung, sondern schon in der Leistungsbeschreibung. Oberhalb der EU-Schwellenwerte schreibt § 121 Abs. 2 GWB vor, Zugänglichkeitskriterien für Menschen mit Behinderungen zu berücksichtigen, außer in ordnungsgemäß begründeten Fällen. § 31 Abs. 5 VgV verlangt, auf die verbindlichen Zugänglichkeitsvorgaben Bezug zu nehmen. Für Bundesstellen kommt § 12a Abs. 3 BGG hinzu.
Damit die Anforderungen nicht im Kleingedruckten verschwinden, gehören diese Punkte ausdrücklich in die Leistungsbeschreibung:
- Standard als Abnahmekriterium: EN 301 549 mit WCAG 2.1 Stufe AA, besser schon WCAG 2.2 Stufe AA, für alle Seiten, Komponenten und Abläufe
- Prüfung vor Abnahme: ein Prüfbericht nach einem anerkannten Verfahren, idealerweise durch eine unabhängige Stelle, mit Frist für die Behebung von Mängeln
- Barrierefreies Redaktionssystem: Redakteure müssen Alternativtexte, Überschriften, Tabellen und Dokumente selbst korrekt anlegen können
- Dokumente: Vorgaben für barrierefreie PDF-Dateien und Formulare, nicht nur für HTML-Seiten
- Leichte Sprache und Gebärdensprache: als eigene Leistung, mit Prüfung durch die Zielgruppe
- Erklärung und Feedback-Mechanismus: als Teil der Lieferung
- Komponenten Dritter: Einwilligungsbanner, Karten, Videoplayer, Terminbuchung und Zahlung müssen dieselben Anforderungen erfüllen
Checkliste für Projekte der öffentlichen Hand
- Rechtsrahmen klären: Bund oder Land, und gegebenenfalls ob Ihr öffentliches Unternehmen als öffentliche Stelle gilt.
- Standard festlegen: EN 301 549 mit WCAG 2.1 AA als Minimum, WCAG 2.2 AA als Ziel.
- Leistungsbeschreibung schreiben: Abnahmekriterien, Prüfbericht, Redaktionssystem, Dokumente und Komponenten Dritter.
- Design barrierefrei anlegen: Kontraste, Schriftgrößen, Fokuszustände und Klickflächen schon im Entwurf festlegen.
- Komponenten testen: Navigation, Formulare, Anmeldung und Suche mit Tastatur und Screenreader prüfen.
- Inhalte in Leichter Sprache und Gebärdensprache beauftragen: frühzeitig, mit Prüfung durch die Zielgruppe.
- Erklärung zur Barrierefreiheit erstellen: mit ehrlicher Mängelliste und Datum der Bewertung.
- Feedback-Mechanismus einrichten: erreichbar von jeder Seite, mit festem Ablauf für Antworten innerhalb eines Monats.
- Vor dem Start prüfen lassen: Prüfbericht als Voraussetzung für die Abnahme.
- Redaktion schulen: Barrierefreiheit entsteht im Alltag, nicht nur zum Start.
- Jährlich aktualisieren: Erklärung, Stichproben neuer Inhalte und erneute Prüfung nach größeren Änderungen.
Häufige Fehler bei Behördenwebsites
- PDF-Dateien ohne Struktur: Formulare und Bescheide als gescannte oder ungetaggte PDF-Dateien sind für Screenreader nicht nutzbar.
- Formulare ohne Beschriftung: fehlende Labels, unklare Fehlermeldungen und Zeitlimits ohne Verlängerung.
- Captchas: Bildrätsel ohne Alternative schließen blinde und sehbehinderte Menschen aus.
- Videos ohne Untertitel: aufgezeichnete Medien brauchen Untertitel und bei Bedarf Audiodeskription.
- Einwilligungsbanner als Falle: Banner, die sich nicht per Tastatur bedienen lassen, sperren die ganze Website.
- Veraltete Erklärung: eine Erklärung von vor Jahren, die keine aktuellen Mängel nennt, ist selbst ein Mangel.
Wie Sie diese Punkte selbst prüfen, beschreibt unser Beitrag Website auf Barrierefreiheit prüfen. Wie Barrierefreiheit beim Neubau von Anfang an mitgedacht wird, zeigt der Leitfaden Barrierefreie Website erstellen.
Ausblick: Reform des BGG
Die Bundesregierung hat im Februar 2026 einen Entwurf zur Reform des Behindertengleichstellungsgesetzes beschlossen, der Bundestag berät ihn seit Mai 2026. Der Entwurf ordnet unter anderem die Regeln zu Ausnahmen und zur Überwachung neu. Ob und mit welchem Inhalt er beschlossen wird, ist offen. An der Grundpflicht zur Barrierefreiheit ändert er nach dem Entwurf nichts. Für Unternehmen der Privatwirtschaft gilt dagegen das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, dazu mehr im Beitrag Barrierefreie Website: Pflicht nach BFSG.
So unterstützt THEONEAGENCY
Wir entwickeln Websites, Portale und Web-Apps, bei denen Barrierefreiheit von Anfang an in Konzept, Design und Code steckt, nicht nachträglich aufgesetzt wird. Wenn Sie eine Website oder ein Portal planen, können Sie Ihre Website erstellen lassen oder ein Portal als individuelle Software umsetzen und die Anforderungen dieses Beitrags als Abnahmekriterien ins feste Angebot aufnehmen.
Wenn Sie vor einer Ausschreibung stehen, hilft eine unabhängige IT-Beratung: Wir prüfen Ihre Leistungsbeschreibung, geben eine Zweitmeinung zu Angeboten und ordnen ein, was ein Vorhaben realistisch kostet. Eine erste Einschätzung erhalten Sie in rund drei Minuten im Projekt-Kalkulator, eine Antwort von uns innerhalb von 24 Stunden.
Hinweis: Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und keine Rechtsberatung. Welche Regeln für Ihre Stelle gelten, klären Sie im Einzelfall mit Ihrer Rechtsabteilung oder anwaltlicher Beratung.
Häufige Fragen
Welche Websites müssen nach BITV 2.0 barrierefrei sein?
Die BITV 2.0 gilt für Websites, mobile Anwendungen und das Intranet öffentlicher Stellen des Bundes. Für Landesbehörden, Kommunen, Landeshochschulen und Schulen gelten die Gesetze und Verordnungen des jeweiligen Landes, die auf dieselbe EU-Richtlinie zurückgehen und inhaltlich weitgehend gleich sind.
Welcher Standard gilt für barrierefreie Websites öffentlicher Stellen?
Maßgeblich ist die harmonisierte europäische Norm EN 301 549, derzeit in der Fassung V3.2.1. Sie verweist für Webinhalte auf die WCAG 2.1 in den Stufen A und AA. Die neue Fassung V4.1.1 vom September 2026 baut auf WCAG 2.2 auf und wird maßgeblich, sobald sie im Amtsblatt der EU zitiert ist.
Muss eine Behördenwebsite Leichte Sprache und Gebärdensprache anbieten?
Ja. Nach § 4 BITV 2.0 müssen Bundesbehörden auf der Startseite Informationen zu den wesentlichen Inhalten, Hinweise zur Navigation, die wesentlichen Inhalte der Erklärung zur Barrierefreiheit und Hinweise auf weitere Angebote in Deutscher Gebärdensprache und in Leichter Sprache bereitstellen. Die Länder haben vergleichbare Regeln, etwa § 3 BITV NRW.
Gilt die Pflicht auch für öffentliche Unternehmen?
Das kann sein. Nach § 12 BGG zählen auch juristische Personen des privaten Rechts zu den öffentlichen Stellen, wenn sie im Allgemeininteresse Aufgaben nicht gewerblicher Art erfüllen und vom Staat beherrscht werden, etwa über eine Finanzierung von mehr als der Hälfte. Ob eine GmbH der öffentlichen Hand darunter fällt, ist im Einzelfall zu prüfen.
Wer kontrolliert die Barrierefreiheit von Behördenwebsites?
Für den Bund prüft die Überwachungsstelle des Bundes für Barrierefreiheit von Informationstechnik, kurz BFIT-Bund, bei der Bundesfachstelle Barrierefreiheit. Sie zieht jährlich Stichproben und veröffentlicht ihre Prüfberichte. Die Länder haben eigene Überwachungsstellen.