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Barrierefreiheitserklärung: Was hineingehört und eine Muster-Gliederung für Unternehmen und Behörden
Seit das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz gilt, suchen viele Unternehmen nach einem Muster für die Barrierefreiheitserklärung. Dabei werden oft zwei verschiedene Pflichten verwechselt: die Erklärung zur Barrierefreiheit öffentlicher Stellen und die Barrierefreiheitsinformationen nach BFSG. Dieser Beitrag zeigt den Unterschied, die Pflichtangaben für beide Fälle, wo die Erklärung stehen muss und je eine Gliederung, mit der Sie starten können.
Zwei Pflichten, zwei Rechtsgrundlagen
Im Alltag heißt beides Barrierefreiheitserklärung. Rechtlich sind es zwei unterschiedliche Dokumente:
| Unternehmen nach BFSG | Öffentliche Stellen | |
|---|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 14 BFSG mit Anlage 3 | § 12b BGG, § 7 BITV 2.0, Landesrecht |
| Wer | Anbieter von Dienstleistungen für Verbraucher, etwa Onlineshops und Buchungsseiten | Behörden, Kommunen, öffentliche Unternehmen und Einrichtungen |
| Inhalt | Beschreibung der Dienstleistung und wie sie die Anforderungen erfüllt | Stand der Vereinbarkeit, Mängel mit Begründung, Bewertungsmethode |
| Mängelliste | nicht vorgeschrieben | Pflicht |
| Feedback-Mechanismus | nicht vorgeschrieben | Pflicht, Antwort spätestens nach einem Monat |
| Hinweis auf Kontrolle | zuständige Marktüberwachungsbehörde | Durchsetzungs- und Schlichtungsverfahren |
| Amtliches Muster | keins | Mustererklärung nach Beschluss (EU) 2018/1523 |
Ob Ihr Unternehmen überhaupt unter das BFSG fällt, klärt unser Beitrag Barrierefreie Website: Pflicht nach BFSG. Für Behörden und öffentliche Unternehmen lesen Sie Barrierefreie Webentwicklung für die öffentliche Hand.
Barrierefreiheitserklärung nach BFSG
Die Pflichtangaben nach Anlage 3
Nach § 14 BFSG und Anlage 3 müssen Anbieter von Dienstleistungen Informationen bereitstellen, wie ihre Dienstleistung die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt. Dazu gehören:
- eine allgemeine Beschreibung der Dienstleistung in einem barrierefreien Format
- Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der Durchführung nötig sind
- eine Beschreibung, wie die Dienstleistung die Anforderungen der Verordnung (BFSGV) erfüllt
- die zuständige Marktüberwachungsbehörde
Wer sich ganz oder teilweise auf harmonisierte Normen stützt, kann das angeben. Für Websites ist das derzeit die EN 301 549 mit den WCAG 2.1 in den Stufen A und AA.
Wo die Angaben stehen müssen
Die Informationen gehören in die AGB oder an eine andere deutlich wahrnehmbare Stelle, und zwar so lange, wie Sie die Dienstleistung anbieten. Sie müssen selbst barrierefrei sein. Die Bundesfachstelle Barrierefreiheit empfiehlt eine eigene Seite, die über einen Link „Barrierefreiheit“ im Kopf- oder Fußbereich jeder Seite erreichbar ist. Mängel müssen Sie nach Auffassung der Bundesfachstelle nicht auflisten, und auch die Schlichtungsstelle muss nicht genannt werden.
Die zuständige Behörde
Zuständig für alle Länder ist die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF), eine Anstalt öffentlichen Rechts mit Sitz in Magdeburg. Grundlage ist ein Staatsvertrag aller 16 Länder, der am 26. September 2025 in Kraft trat. Prüfen Sie die aktuellen Kontaktdaten vor der Veröffentlichung auf der Website der Behörde.
Muster-Gliederung nach BFSG
Diese Gliederung ist ein Ausgangspunkt, kein rechtlich geprüftes Formular. Ersetzen Sie die Angaben in Klammern durch Ihre eigenen.
- Überschrift: „Barrierefreiheit“ oder „Informationen zur Barrierefreiheit“
- Geltungsbereich: Für welche Website, welchen Shop und welche App gilt die Erklärung? [Domain, App-Name]
- Beschreibung der Dienstleistung: Was Kunden hier tun können, in einfachen Worten. [Produkte auswählen, bestellen, bezahlen, Kundenkonto verwalten]
- Ablauf der Dienstleistung: Die Schritte vom Aufruf bis zur Bestätigung, so dass sie auch ohne Ansicht der Seite verständlich sind. [Suche, Produktseite, Warenkorb, Anmeldung, Zahlung, Bestätigung per E-Mail]
- So erfüllen wir die Anforderungen: Welche Maßnahmen umgesetzt sind. [Bedienung per Tastatur, Screenreader-Unterstützung, Kontraste nach WCAG 2.1 AA, Alternativtexte, beschriftete Formulare, Vergrößerung bis 200 Prozent, barrierefreie Zahlung]
- Angewendete Normen: [EN 301 549 V3.2.1, WCAG 2.1 Stufe A und AA]
- Kontakt: Wie Kunden Sie bei Problemen erreichen. [E-Mail, Telefon]
- Zuständige Marktüberwachungsbehörde: Name und Anschrift der MLBF
- Stand: [Datum der letzten Aktualisierung]
Erklärung zur Barrierefreiheit für öffentliche Stellen
Die Pflichtangaben nach EU-Muster
Für öffentliche Stellen gibt der Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1523 den Inhalt verbindlich vor. Die Erklärung enthält:
- Stand der Vereinbarkeit: vollständig, teilweise oder nicht mit den Anforderungen vereinbar
- Nicht barrierefreie Inhalte: jeweils mit Begründung, also Unvereinbarkeit, unverhältnismäßige Belastung oder Inhalt außerhalb des Anwendungsbereichs, und gegebenenfalls barrierefreie Alternativen
- Erstellung der Erklärung: Datum und Methode, also Selbstbewertung oder Bewertung durch Dritte
- Feedback-Mechanismus: ein Link, mit dem Nutzer Barrieren melden und barrierefreie Informationen anfordern können, sowie Kontaktangaben
- Durchsetzungsverfahren: ein Link zum Verfahren, beim Bund zur Schlichtungsstelle nach § 16 BGG
Form und Aktualisierung
Nach § 7 BITV 2.0 muss die Erklärung barrierefrei, maschinenlesbar und von jeder Seite aus erreichbar sein, der Feedback-Mechanismus ebenso. Die Erklärung wird mindestens jährlich und bei wesentlichen Änderungen aktualisiert. Auf Meldungen über den Feedback-Mechanismus ist nach § 12b BGG spätestens nach einem Monat zu antworten. Bundesbehörden erläutern die wesentlichen Inhalte der Erklärung zusätzlich in Leichter Sprache und Deutscher Gebärdensprache auf der Startseite.
Muster-Gliederung für öffentliche Stellen
- Überschrift: „Erklärung zur Barrierefreiheit“
- Einleitung: [Name der Stelle] ist bemüht, ihre Website [Adresse] im Einklang mit [BGG und BITV 2.0 oder Landesrecht] barrierefrei zugänglich zu machen.
- Stand der Vereinbarkeit: Diese Website ist [vollständig, teilweise, nicht] mit [EN 301 549 V3.2.1] vereinbar.
- Nicht barrierefreie Inhalte: Liste der Mängel mit Begründung und gegebenenfalls Alternativen. [Ältere PDF-Formulare sind nicht vollständig barrierefrei, Unvereinbarkeit, Abhilfe bis Datum; bis dahin Formular per E-Mail anfordern]
- Erstellung dieser Erklärung: Die Erklärung wurde am [Datum] erstellt und zuletzt am [Datum] überprüft. Grundlage ist [Selbstbewertung oder Prüfung durch Dritte, Verfahren].
- Feedback und Kontakt: Link zum Formular, E-Mail, Telefon, Ansprechperson
- Schlichtungsverfahren: Hinweis auf die zuständige Schlichtungs- oder Ombudsstelle mit Link
- Leichte Sprache und Gebärdensprache: Links zu den Erläuterungen, sofern vorgeschrieben
Häufige Fehler bei Barrierefreiheitserklärungen
- Die Erklärung ist selbst nicht barrierefrei: etwa als eingescanntes PDF ohne Struktur.
- Behauptete statt geprüfte Konformität: „vollständig barrierefrei“ ohne Prüfung ist riskant.
- Veraltetes Datum: Eine Erklärung von vor zwei Jahren passt nach einem Relaunch nicht mehr.
- Falsche Rechtsgrundlage: Unternehmen kopieren das Behördenmuster und versprechen ein Schlichtungsverfahren, das für sie nicht gilt, oder Behörden verwenden ein Unternehmensmuster ohne Mängelliste.
- Versteckter Link: Die Erklärung ist nur über die Sitemap oder das Impressum auffindbar.
- Kein funktionierender Kontakt: ein Formular, das selbst nicht barrierefrei ist, oder eine E-Mail-Adresse, die niemand liest.
So entsteht eine ehrliche Erklärung
Die Erklärung ist nur so gut wie die Prüfung dahinter. Bevor Sie sie schreiben, sollten Sie Ihre Website systematisch prüfen: automatische Tests für den Überblick, dann Tastatur, Screenreader und Vergrößerung für die wichtigsten Abläufe. Wie das geht und welche kostenlosen Werkzeuge helfen, beschreibt unser Beitrag Website auf Barrierefreiheit prüfen. Wer neu baut oder relauncht, plant die Erklärung am besten von Anfang an mit, dazu mehr im Leitfaden Barrierefreie Website erstellen.
So unterstützt THEONEAGENCY
Bei Websites und Shops, die wir neu entwickeln oder relaunchen, gehören Barrierefreiheit und die passende Erklärung in Konzept und festes Angebot. Sie können Ihre Website erstellen lassen oder Ihren Onlineshop erstellen lassen und die Anforderungen nach BFSG von Beginn an als Abnahmekriterium festlegen. Eine erste Kostenschätzung erhalten Sie in rund drei Minuten im Projekt-Kalkulator, eine Antwort von uns innerhalb von 24 Stunden.
Hinweis: Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und keine Rechtsberatung. Die Muster-Gliederungen ersetzen keine Prüfung im Einzelfall.
Häufige Fragen
Braucht jede Website eine Barrierefreiheitserklärung?
Nein. Pflicht ist sie für öffentliche Stellen nach BGG, BITV 2.0 und Landesrecht sowie für Unternehmen, die unter das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz fallen, etwa mit einem Onlineshop für Verbraucher. Kleinstunternehmen mit Dienstleistungen und reine Informationsseiten sind in der Regel nicht verpflichtet, eine freiwillige Erklärung schafft aber Vertrauen.
Gibt es ein amtliches Muster für die Barrierefreiheitserklärung?
Für öffentliche Stellen gibt der Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1523 eine Mustererklärung mit festen Pflichtangaben vor. Für Unternehmen nach BFSG gibt es kein amtliches Muster. Die Bundesfachstelle Barrierefreiheit empfiehlt eine eigene Seite, die über einen Link „Barrierefreiheit“ im Kopf- oder Fußbereich erreichbar ist und verständlich formuliert ist.
Muss ich in der Erklärung nach BFSG Mängel auflisten?
Nach Auffassung der Bundesfachstelle Barrierefreiheit nicht. Anders als öffentliche Stellen müssen Unternehmen nach BFSG keine Liste nicht barrierefreier Inhalte veröffentlichen, sondern beschreiben, wie ihre Dienstleistung die Anforderungen erfüllt, und die zuständige Marktüberwachungsbehörde nennen.
Wo muss die Barrierefreiheitserklärung stehen?
Nach BFSG in den AGB oder an einer anderen deutlich wahrnehmbaren Stelle, so lange die Dienstleistung angeboten wird. Öffentliche Stellen müssen die Erklärung von jeder Seite aus erreichbar machen, meist über einen Link im Fußbereich. In beiden Fällen muss die Erklärung selbst barrierefrei sein.
Wie oft muss die Erklärung aktualisiert werden?
Öffentliche Stellen aktualisieren sie nach § 7 BITV 2.0 mindestens jährlich und bei wesentlichen Änderungen des Angebots. Für Unternehmen nach BFSG gilt, dass die Angaben zutreffen müssen, so lange die Dienstleistung angeboten wird. Nach einem Relaunch oder größeren Änderungen sollten Sie die Erklärung daher prüfen und anpassen.