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Barrierefreie Website: Was das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz von Unternehmen verlangt
Eine barrierefreie Website lässt sich von allen Menschen nutzen, auch von Menschen mit Seh-, Hör- oder motorischen Einschränkungen, von älteren Menschen und von allen, die gerade nur eine Hand frei haben. Mit dem BFSG ist daraus für viele Unternehmen eine gesetzliche Pflicht geworden. Dieser Beitrag erklärt, wer betroffen ist, welche Ausnahmen gelten, was eine BFSG-konforme Website konkret braucht und wie Sie Ihre Seite Schritt für Schritt prüfen.
Was das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz ist und seit wann es gilt
Das BFSG setzt die europäische Richtlinie (EU) 2019/882 um, die als European Accessibility Act bekannt ist. Das Gesetz stammt vom 16. Juli 2021, in Kraft getreten ist es am 28. Juni 2025. Die konkreten technischen Anforderungen stehen in einer eigenen Verordnung, der Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSGV).
Was „barrierefrei“ bedeutet, definiert § 3 BFSG: Produkte und Dienstleistungen sind barrierefrei, wenn Menschen mit Behinderungen sie „in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar“ vorfinden. Für Websites heißt das: Ein blinder Mensch mit Screenreader muss ein Produkt finden, in den Warenkorb legen und bezahlen können, genauso wie jemand, der ausschließlich mit der Tastatur arbeitet.
Wer betroffen ist: BFSG und Website
Das Gesetz erfasst bestimmte Produkte, etwa Computer, Smartphones oder Geldautomaten, und bestimmte Dienstleistungen. Für die meisten Unternehmen ist eine Kategorie entscheidend: Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr. Gemeint sind nach § 2 Nr. 26 BFSG Dienste, die über Websites oder Apps angeboten und elektronisch auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags erbracht werden.
Typische Beispiele:
- Onlineshops, die an Privatpersonen verkaufen
- Buchungsstrecken für Hotels, Kurse, Tickets oder Veranstaltungen
- Online-Terminbuchungen, die zu einem Vertrag führen
- Kundenkonten und Apps, in denen Verbraucher bestellen, buchen oder abschließen
Daneben nennt das Gesetz weitere Bereiche wie Bankdienstleistungen, Telekommunikationsdienste, E-Books sowie Websites und Apps von Personenbeförderungsdiensten.
Wer nicht betroffen ist
- Reine B2B-Angebote: Das BFSG schützt Verbraucher. Richtet sich ein Shop nachweislich nur an Unternehmen, greift es nicht.
- Reine Informationsseiten: Eine Unternehmenswebsite, die Leistungen nur vorstellt, fällt nach Auffassung der Bundesfachstelle Barrierefreiheit in der Regel nicht unter das Gesetz, weil kein Vertrag online angebahnt wird.
- Bestimmte Inhalte: Ausgenommen sind etwa aufgezeichnete Audio- und Videoinhalte sowie Office-Dateien, die vor dem 28. Juni 2025 veröffentlicht wurden, Inhalte Dritter, die Sie weder finanzieren noch entwickeln noch kontrollieren, und Archive, die nach diesem Datum nicht mehr bearbeitet werden.
- Öffentliche Stellen: Für Behörden und andere öffentliche Stellen gelten eigene Vorschriften.
Eine eigene Übergangsfrist für bestehende Websites und Onlineshops sieht das Gesetz nicht vor. Die Übergangsregeln in § 38 BFSG betreffen Produkte, die schon vor dem Stichtag zur Erbringung eingesetzt wurden, Verträge aus der Zeit davor (längstens bis 27. Juni 2030) und Selbstbedienungsterminals.
Die Ausnahme für Kleinstunternehmen
Nach § 3 Abs. 3 BFSG gilt die Pflicht zur Barrierefreiheit nicht für Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten. Ein Kleinstunternehmen beschäftigt laut § 2 Nr. 17 BFSG weniger als zehn Personen und erzielt höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder hat eine Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Millionen Euro. Für Unternehmen, die Produkte herstellen, einführen oder damit handeln, gilt diese Ausnahme nicht.
Zwei weitere Ausnahmen stehen allen Unternehmen offen, sind aber eng gefasst:
- Grundlegende Veränderung (§ 16 BFSG): Die Anforderungen gelten nicht, soweit sie das Wesen der Dienstleistung grundlegend verändern würden.
- Unverhältnismäßige Belastung (§ 17 BFSG): Die Anforderungen gelten nicht, soweit sie eine unverhältnismäßige Belastung darstellen. Das Unternehmen muss das anhand der Kriterien in Anlage 4 selbst beurteilen, dokumentieren und bei Dienstleistungen mindestens alle fünf Jahre erneut prüfen. Wer für mehr Barrierefreiheit öffentliche oder private Fremdmittel erhalten hat, kann sich darauf nicht berufen.
Auch als Kleinstunternehmen lohnt sich eine barrierefreie Website: Sie erreichen mehr Kunden, und wenn Ihr Unternehmen wächst, erfüllen Sie die Pflicht bereits.
Was eine barrierefreie Website konkret braucht
Die BFSGV verlangt, dass Websites und mobile Anwendungen „wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust“ gestaltet sind. Das sind die vier Grundprinzipien der internationalen Web Content Accessibility Guidelines (WCAG). Als technischer Maßstab dient in der Praxis die europäische Norm EN 301 549. Sie verweist für Websites auf die Erfolgskriterien der WCAG 2.1 in den Stufen A und AA. Die Norm wird derzeit überarbeitet; bis zur Veröffentlichung der neuen harmonisierten Normen gelten laut Bundesfachstelle Barrierefreiheit die bestehende EN 301 549 und die WCAG als zentrale Orientierung.
Für Onlineshops und Buchungsseiten verlangt § 19 BFSGV zusätzlich, dass Identifizierung, Anmeldung, Sicherheitsfunktionen und Zahlung barrierefrei nutzbar sind. Außerdem sind Informationen zur Barrierefreiheit der angebotenen Produkte bereitzustellen, soweit der verantwortliche Wirtschaftsakteur, etwa der Hersteller, sie zur Verfügung stellt.
Die Pflichtinformationen nach Anlage 3
Wer unter das Gesetz fällt, muss nach § 14 BFSG und Anlage 3 in seinen AGB oder auf andere deutlich wahrnehmbare Weise erklären, wie die Dienstleistung die Anforderungen erfüllt. Dazu gehören:
- eine allgemeine Beschreibung der Dienstleistung in einem barrierefreien Format
- Erläuterungen, die zum Verständnis der Durchführung nötig sind
- eine Beschreibung, wie die Dienstleistung die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt
- die Angabe der zuständigen Marktüberwachungsbehörde
In der Praxis wird dafür oft der Begriff Barrierefreiheitserklärung verwendet. Fehlt sie oder ist sie unvollständig, spricht das Gesetz von einer formalen Nichtkonformität.
Kontrolle und Folgen bei Verstößen
Die Länder haben eine gemeinsame Behörde gegründet: die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF) mit Sitz in Magdeburg. Der Staatsvertrag dazu trat am 26. September 2025 in Kraft. Die Behörde prüft Dienstleistungen bei konkreten Hinweisen und auch ohne Anlass anhand von Stichproben. Geprüft werden unter anderem Startseite, Anmeldung, Kontakt, Hilfe, rechtliche Seiten, die Seite mit den Barrierefreiheitsinformationen und alle Schritte eines typischen Vorgangs wie einer Bestellung.
Stellt die Behörde Mängel fest, fordert sie zur Nachbesserung mit Frist auf. Bleibt das ohne Erfolg, kann sie anordnen, die Dienstleistung nicht mehr anzubieten. Wer eine Dienstleistung entgegen § 14 BFSG anbietet, riskiert ein Bußgeld von bis zu 100.000 Euro. Verbraucher und anerkannte Verbände können außerdem beantragen, dass die Behörde tätig wird, und eine Schlichtungsstelle anrufen.
Checkliste: Barrierefreie Website Schritt für Schritt
- Betroffenheit klären: Können Verbraucher über Ihre Website oder App einen Vertrag abschließen? Sind Sie ein Kleinstunternehmen? Halten Sie das Ergebnis schriftlich fest.
- Bestandsaufnahme machen: Kombinieren Sie automatische Prüfwerkzeuge mit einer manuellen Prüfung. Automatische Tests finden nur einen Teil der Probleme.
- Tastatur testen: Lässt sich jede Funktion ohne Maus erreichen, in sinnvoller Reihenfolge, mit sichtbarem Fokus und ohne Falle, aus der man nicht mehr herauskommt?
- Kontraste prüfen: Normaler Text braucht nach WCAG ein Kontrastverhältnis von mindestens 4,5:1 zum Hintergrund, großer Text mindestens 3:1.
- Struktur sauber aufbauen: eine logische Überschriftenfolge, Navigationsbereiche, die Sprache der Seite im Code und aussagekräftige Linktexte.
- Bilder und Medien beschreiben: Alternativtexte für informative Bilder, Untertitel für Videos, keine Informationen, die nur über Farbe vermittelt werden.
- Formulare verständlich machen: Beschriftungen an jedem Feld, klare Fehlermeldungen mit Lösungshinweis, keine Zeitlimits ohne Verlängerung.
- Bestellprozess komplett prüfen: Warenkorb, Anmeldung, Sicherheitsabfragen und Zahlung müssen mit Screenreader und Tastatur funktionieren, auch bei eingebundenen Zahlungsanbietern.
- Vergrößerung testen: Inhalte müssen bei 200 Prozent Zoom lesbar bleiben und auf schmalen Bildschirmen ohne seitliches Scrollen umbrechen.
- Pflichtinformationen veröffentlichen: die Angaben nach Anlage 3 an gut auffindbarer Stelle.
- Barrierefreiheit im Alltag sichern: Redaktion schulen, neue Inhalte vor der Veröffentlichung prüfen, Tests nach größeren Änderungen wiederholen.
Barrierefreiheit beim Neubau oder Relaunch einplanen
Nachträglich eingebaute Barrierefreiheit ist fast immer teurer als eingeplante. Farben, Schriftgrößen, Komponenten und der Aufbau von Formularen entscheiden sich früh im Design. Welche Faktoren den Preis einer Website sonst noch bestimmen, zeigt der Beitrag Was kostet eine Website?.
Wer ohnehin einen Relaunch plant, sollte Barrierefreiheit deshalb von Beginn an in die Anforderungen schreiben. Wie Sie dabei Ihre Rankings in Suchmaschinen sichern, beschreibt unser Leitfaden zum Website-Relaunch ohne Rankingverlust.
Barrierefreies Webdesign hat einen Nebeneffekt: Klare Überschriften, beschriftete Formulare und gute Kontraste helfen allen Besuchern und auch Suchmaschinen beim Verstehen Ihrer Inhalte. Ebenfalls rechtlich relevant ist die Frage, ob Ihre Website einen Einwilligungsbanner braucht; mehr dazu im Beitrag Wann ist ein Cookie-Banner Pflicht?.
So unterstützt THEONEAGENCY
Wenn Sie eine neue Website planen oder Ihren Auftritt überarbeiten, können Sie Ihre Website erstellen lassen und die Anforderungen an Barrierefreiheit von Anfang an in Konzept und festes Angebot aufnehmen. Eine Website ist bei uns in 4 bis 6 Wochen live, Websites beginnen bei rund 5.000 € netto.
Für Shops, die an Verbraucher verkaufen, gehört der barrierefreie Bestellprozess in die Anforderungen, wenn Sie Ihren Onlineshop erstellen lassen. E-Commerce-Projekte beginnen typischerweise ab 10.000 €, der genaue Preis hängt von Umfang, Funktionen und Schnittstellen ab.
Das Gleiche gilt für Apps, über die Verbraucher bestellen oder buchen. Wer eine App entwickeln lassen möchte, kann Bedienung, Kontraste und Beschriftungen schon im klickbaren Prototyp prüfen, den Sie bei uns vor der Entwicklung sehen.
Eine erste Schätzung für Ihr Vorhaben erhalten Sie in rund drei Minuten im Projekt-Kalkulator, eine Antwort von uns innerhalb von 24 Stunden.
Hinweis: Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und keine Rechtsberatung. Ob und wie das BFSG für Ihr Unternehmen gilt, klären Sie im Einzelfall mit anwaltlicher Beratung.
Häufige Fragen
Muss meine Website barrierefrei sein?
Das hängt davon ab, ob Verbraucher über Ihre Website oder App einen Vertrag abschließen können. Onlineshops, Buchungsstrecken und Terminportale für Privatkunden fallen seit dem 28. Juni 2025 unter das BFSG, reine Informationsseiten nach Auffassung der Bundesfachstelle Barrierefreiheit in der Regel nicht. Kleinstunternehmen mit Dienstleistungen sind ausgenommen.
Gilt das BFSG auch für B2B-Websites?
Nein, das Gesetz schützt Verbraucher und erfasst deshalb Dienstleistungen, die sich an Verbraucher richten. Ein Shop, der nachweislich nur an Unternehmen verkauft, fällt nicht darunter. Sobald auch Privatpersonen bestellen können, sollten Sie von einer Pflicht ausgehen.
Was droht bei Verstößen gegen das BFSG?
Zuständig ist die gemeinsame Marktüberwachungsstelle der Länder in Magdeburg. Sie fordert zunächst zur Nachbesserung mit Frist auf und kann im äußersten Fall untersagen, die Dienstleistung weiter anzubieten. Zusätzlich sieht das Gesetz Bußgelder bis zu 100.000 Euro vor.
Welche Unternehmen gelten als Kleinstunternehmen im Sinne des BFSG?
Kleinstunternehmen beschäftigen weniger als zehn Personen und haben entweder höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder höchstens 2 Millionen Euro Jahresbilanzsumme. Für sie gilt die Pflicht zur Barrierefreiheit bei Dienstleistungen nicht. Bei Produkten, etwa Hardware, gilt diese Ausnahme nicht.
Reicht ein nachträglich eingebautes Barrierefreiheits-Werkzeug aus?
In der Regel nicht, weil solche Werkzeuge die eigentliche Struktur der Seite nicht reparieren. Fehlende Überschriften, unbeschriftete Formularfelder oder ein Bestellprozess, der sich nicht per Tastatur bedienen lässt, bleiben bestehen. Barrierefreiheit entsteht im Design, im Code und in den Inhalten.